Miet- und Benutzungsbestimmungen

Integrierter Bestandteil zum Mietvertrag

  1. Abschluss Mietvertrag / Bezahlung der Benützungsgebühren

1.1     Dieser Mietvertrag kann nur von einer volljährigen, handlungsfähigen Person abgeschlossen werden. Sie übernimmt die Verantwortung für die Veranstaltung. Art bzw. Zweck der Veranstaltung muss im Vertrag angegeben werden.

1.2     Der Mietvertrag ist normalerweise mindestens einen Monat im Voraus abzuschliessen. Zusammen mit dem Mietvertrag erhält der Mieter eine Akonto-Rechnung. Erst mit der Unterzeichnung des Mietvertrages und der Bezahlung der Akontozahlung gilt die Reservation als definitiv. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Rückgabe der benutzten Räume innerhalb von max. zwei Monaten.

1.3     Muss eine Reservation nach abgeschlossenem Vertrag annulliert werden, werden 50% der Miete zur Zahlung fällig mindestens jedoch CHF 20.–. Bei Nichterscheinen der Mieter sind 100% der Miete zu bezahlen.

 

  1. Haftung

2.1     Die volle Verantwortung für die Veranstaltung liegt beim Mieter. Er haftet vollumfänglich für alle Schäden, die während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung an Mobiliar, Gebäude oder Personen entstehen.

Für grössere Veranstaltungen wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen, da auch in der Privathaftpflicht gemietete Objekte häufig nicht gedeckt sind.

2.2     Der Mieter haftet für Schäden die durch Dritte während der Mietdauer entstanden sind.

2.3     Der Mieter ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich

 

  1. Rückgabe / Benützungszeiten

3.1     Die benützten Räumlichkeiten sind aufgeräumt und gereinigt wie folgt abzugeben bzw. zu verlassen (Rückgabe der Schlüssel persönlich oder im Schlüsselsafe):

nach Ablauf der Mietdauer, spätestens um 00.30 Uhr

Restauration bis max. 24.00 Uhr!

3.2     Andere Benützungszeiten nur nach schriftlicher Vereinbarung, resp. gemäss Bewilligung der Betriebskommission und der Wirtschaftspolizei der Stadt Winterthur. Bei Nichteinhalten der vereinbarten Rückgabezeit wird die zusätzliche Mietdauer (6 Std.) in Rechnung gestellt.

3.3     Die Reinigung umfasst die benutzten Räume inkl. Treppenhaus/Eingang, Küche und WC-Anlagen sowie sämtliches Geschirr und Besteck. Tische und Stühle müssen in die ursprüngliche Ordnung gebracht werden. Die Abfälle sind im Container, im Wintisack, zu entsorgen. Die Hausordnung und die entsprechenden Hinweise sind zu beachten.

Eine ungenügende Reinigung, sowie liegengebliebene Abfallsäcke werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Allfällige Schäden an Geschirr, Mobiliar oder Gebäude sind dem Hauswart unaufgefordert zu melden.

 

  1. Alkohol/Drogen/Rauchen

4.1     Die Abgabe von Alkohol an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
Unter 18-jährigen ist der Konsum von Alkohol generell untersagt.
Grundlage bilden die «Vollzugsvorschiften zur Gesetzgebung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken», das Jugendschutzgesetz und die Hausordnung.

4.2     Der Konsum und das Handeln von/mit Drogen ist verboten.

4.3     Das Rauchen im ganzen Gebäude ist generell verboten!

 

  1. Güterumschlag / Parkplätze

5.1     Das kurzfristige Ein-und Ausladen von Gütern ist gestattet. Nachher müssen sämtliche Fahrzeuge unverzüglich auf den umliegenden Parkplätzen abgestellt werden. Rund um das QZ stehen keine eigenen Parkplätze zur Verfügung! Der ganze, südlich des Quartierzentrums gelegene Parkplatz, gehört dem Restaurant Concordia und darf nicht als Fest-, Spiel- oder Parkplatz genutzt werden!

  1. Nachtruhe / Rücksichtnahme auf die Bevölkerung

6.1     Das Quartierzentrum liegt in einem Wohngebiet. Der Mieter ist verpflichtet, auf die Anwohner Rücksicht zu nehmen. Unnötiger Lärm ist zu vermeiden, insbesondere auch beim Verlassen des Quartierzentrums. Bussen wegen Nachtruhestörung hat der Mieter vollumfänglich zu tragen.

6.2     Grundsätzlich gilt die ⇢ Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Winterthur.

6.3     Ab 22.00 Uhr gilt strikte Nachtruhe. Fenster und Türen sind zu schliessen. Verstärkeranlagen sind ab diesem Zeitpunkt leise zustellen

 

  1. Diverses

7.1     Das Verwenden von Mobiliar ausserhalb des QZ ist nicht gestattet

7.2     Wird für eine Veranstaltung eine zusätzliche Bewilligung benötigt, so ist für deren Besorgung der Mieter verantwortlich (Ausnahme: Verlängerung). Eine Wirtschaftsbewilligung kann gegen Entschädigung vom Quartierzentrum zur Verfügung gestellt werden.

7.3     Mitglieder der Betriebskommission haben das Recht, jederzeit Kontrollen durchzuführen. Den Weisungen ist Folge zu leisten.

7.4     Bei Verstössen gegen diese Benützungsvorschriften, die Hausordnung oder Anordnungen der Betriebskommission kann der Ausschluss von der Benützung des Quartierzentrums zur Folge haben.

 

Peter Franzen, Betriebskommission Quartierzentrum Veltheim; Stand 07.10.2011